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Geburt deutscher Staatsangehöriger in Mauretanien

Geburtsanzeige

Geburtsanzeige, © colourbox

18.01.2023 - Artikel

Erwerb der Staatsangehörigkeit

Ein Kind, dessen Mutter und/oder Vater (im sog. „Rechtssinn“) im Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt automatisch durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit und hat somit Anspruch auf die Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Für das deutsche Recht ist die Tatsache, dass ein Kind durch Geburt eine weitere Staatsangehörigkeit erworben hat, unerheblich.

Bei nicht verheirateten Eltern gilt:

Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, erwirbt das Kind automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Besitzt der Vater die deutsche, die Mutter die mauretanische Staatsangehörigkeit, muss der Vater in der Regel zunächst wirksam die Vaterschaft anerkennen, um auch der „rechtliche“ Vater des Kindes zu sein. Erst nach einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung durch den deutschen Vater erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.

Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt

Auf Antrag kann die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland durch ein deutsches Standesamt nachbeurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Voraussetzungen

Die deutsche Staatsangehörigkeit muss im Moment der Antragstellung gegeben sein. Der Antrag ist an keine Frist gebunden, so dass auch die Geburt eines volljährigen „Kindes“ nachbeurkundet werden kann.

Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir insbesondere in Fällen von nicht miteinander verheirateten Eltern die Beantragung der Beurkundung der Geburt des Kindes durch ein deutsches Standesamt.

Vor der Beurkundung der Auslandsgeburt muss die mauretanische Geburtsurkunde sowie die Heiratsurkunde der Eltern durch das mauretanische Außenministerium vorlegalisiert werden.

Bitte richten Sie Ihre Terminanfrage für den Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail an pass@noua.diplo.de


Erforderliche Unterlagen

  • legalisierte mauretanische Geburtsurkunde des Kindes
  • Pass des Kindes (sofern vorhanden)
  • legalisierte Geburtsurkunden beider Eltern
  • alle Reisepässe beider Eltern
  • legalisierte Heiratsurkunde der Eltern
  • Heiratsurkunden und Scheidungsurteile aller Vorehen der Eltern
  • deutsche Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils
  • Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung vom innerdeutschen Wohnort


Die Urkunden können im Rahmen des Termins legalisiert werden, die vorbeglaubigung durch das Justiz- und Außenministerium muss jedoch bereits erfolgt sein. Übersetzungen werden ggf. durch das deutsche Standesamt nachgefordert. Auch kann das deutsche Standesamt weitere Urkunden und Nachweise anfordern. Für die Unterschriftsbeglaubigung und die Beglaubigung der Kopien und die Legalisation fallen Gebühren an.

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